Grundlagen unserer Intervention

intervention_im_ueberblick.pngUnsere Schule ist ein gemeinsamer Ort des Entdeckens, Erlernens und des Lebens. Im Durchschnitt verbringen die meisten Kinder und Jugendlichen sechs Schuljahre an unserer Schule, die für alle ein Lebensmittelpunkt der Freude, nicht der Angst sein soll. Wir alle tragen dafür besondere Verantwortung für uns selbst und für jeden Einzelnen. Die Lehrkräfte haben dabei laut Schulgesetz in erster Linie den Bildungsauftrag, in zweiter den Erziehungsauftrag.
Damit wir in unserer großen Gemeinschaft unsere zusammen geschaffenen Leitbilder, Werte und Normen sowie die Gesetze des Landes respektieren, gelten unsere Hausordnungen und die Schulregeln für alle im besonderen Maße.
Deshalb verfolgen wir nach dem Prinzip „Intervention zum Schutz anderer und sich selbst“  systematisch das Ziel, für die gesamte Schulgemeinschaft  einen positiven Lern- und Lebensalltag in der Schule zu ermöglichen.
Da uns natürlich bewusst ist, dass es gerade Heranwachsenden nicht immer gelingt, Regeln des Alltags einzuhalten, möchten wir mit diesem Leitfaden aufzeigen, wie wir kraft der gültigen Gesetze und Erlasse des Landes Sachsen-Anhalt einerseits unterstützen sowie andererseits erziehen und sanktionieren müssen, wenn dies erforderlich wird.

 

Dazu zählen u.a.

  • Die Aufklärungsarbeit zum gezeigten Verhalten
  • Das persönliche Gespräch zwischen Schülern und Pädagogen bzw. mit Eltern
  • Die Mitteilung über Fehlverhalten an die Eltern durch Telefonat, per Schulmanager, Hausaufgabenheft oder Brief
  • Das Anwenden von Erziehungsmitteln, wenn Gespräche allein keine Lösung herbeiführen sollten, oder das Fehlverhalten wiederholt aufgetreten oder in seiner Schwere zu gewichtig ist
  • Das Anwenden von Ordnungsmaßnahmen durch Klassenkonferenzbeschluss, wenn
  • Das Treffen weiterer Maßnahmen, je nach gezeigtem Verhalten
Unsere Interventionsarbeit als systematischer Prozess schafft Transparenz, Verbindlichkeit und Konsequenz und ermöglicht zugleich die Präventionsarbeit entsprechend anzupassen

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Wenn auffälliges Verhalten sichtbar wird

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Aufnahme der Situation & Information

Ob im Fachunterricht, während der Pausen oder bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen – Problemlagen  wird immer nachgegangen, wenn
  • die Lehrkräfte und Mitarbeiter diese beobachten / mitbekommen oder
  • an das Kollegium durch Schüler oder Eltern angetragen werden.

 

In aller Regel genügen direkte Ansprachen, um kleinere Konfliktsituation zu lösen.
Andernfalls erfolgt eine konkrete Aufnahme der Situation mit Befragung und Gesprächen in unterschiedlichen Zusammensetzungen sowie deren Beurteilung hinsichtlich der Schwere der Problemlage, bei Bedarf unter Nutzung von Beratungsdokumenten.
  • Je nach Lage der Situation erfolgt eine Information an die Eltern. Diese kann u.a. per Anruf, Schulmanager, Hausaufgabenheft, digitalem Brief oder über dem Postweg erfolgen. Diese Entscheidungen treffen die Lehrkräfte und Mitarbeiter und ggf. gemeinsamer Beratung selbst.
  • Je nach Situation erfolgen weitere rechtliche Schritte durch Anwendung von Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen, diese Entscheidungen treffen die Lehrkräfte und Mitarbeiter und ggf. gemeinsamer Beratung selbst.

Dokumentation & statistische Erfassung

Die Vergabe der Erziehungsmittel
  • Tadel, 
  • Tadel in besonderer Schwere, 
  • sowie Schadenersatzleistungen, 
  • Vapen & Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum
  • unerlaubte Handynutzung 
  • sowie die Androhung oder Anordnung von konkreten Ordnungsmaßnahmen werden zentral intern erfasst.
Ebenso werden alle Fehlzeiten und der Werdegang der unentschuldigten Fehltagemeldungen erfasst.

Die Datensätze werden anonymisiert aufbereitet und ausgewertet, um aktuelle Entwicklungen zu erkennen und daraus weitere Handlungsschritte sowie Maßnahmen für den Einzelnen und für die Schule als Ganzes abzuleiten.

Erziehungsmittel als leichte und mittlere Formen der Konsequenz

uebersicht_ampelsystem_erziehungsmittel.pngErziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Sie sollen auf den Schüler erzieherisch einwirken und zur Beachtung von Regeln und Vorschriften anhalten, damit ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb möglich ist. Tadel sind nur zur Kenntnis zu nehmen und behalten ihre Gültigkeit auch bei Nichtunterschrift durch die Sorgeberechtigten. Juristische Widersprüche können nicht eingelegt werden.


Rechtsgrundlage: Runderlass des MK vom 26.5.1994

 

 

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Ordnungsmaßnamen als schwere und schwerste Formen der Konsequenz

uebersicht_ampelsystem_ordnungsmassnahmen.pngOrdnungsmaßnahmen sind durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung anzuordnen, wenn pädagogische Maßnahmen oder Erziehungsmittel nicht angemessen oder ausreichend sind. Die Klassenkonferenz besteht aus allen Fachlehrkräften sowie der Schulleitung. Nach schriftlicher Einladung mit Auflistung der Sachverhalte, die zur Konferenz führten, haben die betroffenen Schüler und Eltern die Möglichkeit, in der Klassenkonferenz auszusagen.

 

 

Die Konferenz prüft das Verhalten auch auf Grundlage dieser Aussagen und beschließt im Beisein von Schüler- und Elternvertretern der Klasse eine Ordnungsmaßnahme, die geeignet, zumutbar und angemessen ist, um das negative Verhalten künftig zu unterbinden oder Einzelne sowie den Klassenverband zu schützen.

Rechtsgrundlage: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2025 § 44 sowie die Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6. Februar 2012, ergänzt 2025. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann juristischer Widerspruch beim Landesschulamt eingelegt werden.

 

 

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Das Ampelsystem der EM und OM im Überblick

 

 

 

 

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ampelsystem_ordnungsmassnahmen_2025.jpg.png

 



[1] Ordnungsmaßnahmen können durchgeführt werden, wenn

  • dies zur Sicherung & Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bildungs- und Erziehungsarbeit dient
  • Schüler gegen die bestehenden Rechtsnormen oder die Schulordnung verstoßen
  • Schüler Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.
  • Personen und Sachen innerhalb der Schule geschützt werden müssen
  • die Würde des Schülers durch die Ordnungsmaßnahme nicht verletzt wird
  • Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben

[2] Ordnungsmaßnahmen sind durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der SL anzuordnen, wenn

  • pädagogische Maßnahmen oder Erziehungsmittel nicht angemessen oder ausreichend sind

Weitere bedarfsorientierte Maßnahmen

Je nach Bedarfslage und Notwendigkeit können für die Schülerinnen und Schülern weitere Interventionen zum Einsatz kommen.
Für Schüler mit starkem Leistungsabfall können verbindliche Lernvereinbarungen getroffen werden. Dazu erolgt im Beratungsgespräch mit der Klassenleitung/ Schulleitung, den Eltern, dem Kind, ggf. der Schulsozialarbeit zuvor die Aufnahme der Gesamtsituation.


Schülerinnen und Schülern können in ein Langzeitpraktikum gegeben werden, die
  • noch eine allgemeinbildende Schule besuchen und das laufende Schuljahr voraussichtlich nicht schaffen und es wiederholen müssten.
  • oder, die nicht erneut wiederholen können und deshalb nicht in den nächsthöheren Jahrgang versetzt oder überwiesen werden dürfen und am Ende des Schuljahres in das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) am Berufsschulzentrum Anhalt-Bitterfeld wechseln.
Weitere Einrichtungen wie Jugendamt, Ordnungsamt, Polizei, Ärzte und Therapeuten können und müssen zur Intervention hinzugezogen werden, wenn die Schule dafür allein nicht mehr zuständig ist.

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