Krankmeldung des Kindes in der Schule
Wenn Schülerinnen und Schüler vor Schulbeginn oder im Laufe des Schultages erkranken, gelten folgende Regelungen und Abläufe:
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Krankheit oder zwingende andere Gründe vor Schulbeginn |
Bei Krankheit muss die Schule am gleichen Tag, möglichst vor Schulbeginn im Schulmanager oder telefonisch durch die Sorgeberechtigten informiert werden.
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Rückkehr in die Schule |
Die schriftliche Entschuldigung durch Elternzettel muss seit dem Schuljahr 2023/ 24 nicht mehr in Papierform abgegeben werden. Diese erfolgt über den Schulmanager. Bis zu 10 Krankheitstagen im Schuljahr ist dies möglich.
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Erkrankung während der Schulzeit |
Abmeldung beim Klassen-/ Fachlehrer und Eintrag ins Hausaufgabenheft. Anschließend begeben sich die Erkrankten ins Sekretariat. Nach Abholung durch Eltern oder Großeltern erfolgt der Hinweis auf Krankheit im Schulmanager durch das Sekretariat.
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Nachweispflicht eines Krankenscheins
- bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Sofern dafür Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen.
- ebenso ab 10 Fehltagen die Vorlage eines Krankenscheins einzufordern.
- in besonders begründeten Ausnahmefällen eine amtsärztliche Bescheinigung anzufordern.
Ärztliche Attestpflicht für den Sportunterricht
Für Schulsportveranstaltungen sind bei Abwesenheit zwingend ärztliche Atteste nachzureichen, da in der Regel bei allen Sportveranstaltungen Notenvergaben erfolgen, die nicht ohne Weiteres bei Versäumnissen nachholbar sind.
Dies gilt insbesondere für das Schulsportfest, das jährlich die Leichtathletiknoten festlegt.
Befreiung vom Sportunterricht
Anträge auf Befreiung vom Sportunterricht sind schriftlich zu stellen und vor dem Unterricht abzugeben. Eltern können eine Woche beantragen. Bei längerer Dauer ist das Attest eines Arztes notwendig, welches von den Eltern zu unterschreiben ist. Langfristige Teil- oder Vollbefreiungen müssen zu Beginn des Schuljahres erneut ärztlich bescheinigt werden. Befreite SchülerInnen haben während des Sportunterrichts Anwesenheitspflicht (Aufsichtspflicht durch die Sportlehrkraft muss gewährleistet sein. Turnschuhe sind zum Betreten der Turnhalle mitzuführen.) Die Menstruation führt nicht zwangsläufig zur Befreiung vom Sportunterricht.
Beurlaubung vom Unterricht
Im Laufe eines Schuljahres kann es dazu kommen, dass Schülerinnen und Schüler schulintern oder extern beurlaubt werden.
- Die schulinterne Beurlaubung erfolgt, wenn Schülerinnen und Schüler aus schulischen Gründen nicht im Fachunterricht ihrer Klasse bzw. ihres Kurses sind, sondern andere Dienste und Einsätze bei schulischen Veranstaltungen haben (z.B. Einsatz als Schülerpate, Sportler bei schulischen Wettkämpfen, etc.)
- Die externe Beurlaubung erfolgt, wenn Eltern und Sorgeberechtigte ihre Kinder aus privaten Gründen aus dem Unterricht bzw. schulischen Veranstaltungen herausgenommen werden sollen.
Auf Antrag zur Beurlaubung vom Unterricht.pdf mit genauer Begründung für die Befreiung kann
- die Klassenleitung für 1 Tag den Antrag genehmigen.
- die Schulleitung von 2 bis zu 10 Tagen den Antrag genehmigen.
Anträge müssen vollständig spätestens 3 Tage im Voraus entweder
- digital verfasst und ausgedruckt
- oder per E-Mail/ Schulmanager beim Klassenlehrer/ bei der Schulleitung eingehen.
- Der Antrag wird anschließend von der Klassenleitung / Schulleitung mit offiziellem Schreiben i.d.R per Schulmanager beantwortet.
- Die jeweilige Beurlaubung wird durch die Fachlehrkräfte/ Klassenleitung/ Schulleitung oder das Sekretariat im Schulmanager als entschuldigenden Nachweis für betreffende Schüler, Eltern und Fachlehrer eingetragen.
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Bevor Sie eine Beurlaubung Ihres Kindes vom Unterricht beantragen, bedenken Sie bitte, dass Unterricht Vorrang hat. Dennoch gibt es sicherlich einige Terminlagen, bei denen eine Freistellung beantragt werden kann.
Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (SchulG LSA §36 Abs.1). Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen (Projekte, Sportfeste, Wandertage, Schulfahrten, etc.) teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen müssen.
Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Verfügung herausgegeben, die besagt, dass im Interesse eines geordneten Unterrichtsbetriebes Schülerinnen und Schülern keine Beurlaubung aus touristischen Gründen in den Randzeiten der Ferien zu genehmigen ist.

