Grundsätze der Leistungsbewertung

Die Grundsätze der Leistungsbewertung sind durch den Leistungsbwertungserlass Sachsen-Anhalt geregelt. Dieser ist über den Link zum Servicebereich einsehbar.  

 

 

 

Anzahl und Gewicht von Klassenarbeiten

2. September 2022

 

Wie viele Klassenarbeiten pro Schuljahr in welchen Fächern geschrieben werden, kann die Fachschaftsgruppe eines Faches/ Fächerverbundes  jährlich zu Beginn des Schuljahres mitbestimmen. Bei Änderungen der Anzahl der Arbeiten ist stets auf Antrag ein Gesamtkonferenzbeschluss notwendig.

 

Eine Übersicht Anzahl und Wichtigung von KAs 2022_23.pdf  an unserer Schule ist über den Link erhältlich. 

 

Die Punktetabelle ist ebenfalls downloadbar.

Wie viele Klassenarbeiten dürfen pro Woche geschrieben werden?

2. September 2022

 

Pro Woche dürfen maximal drei Klassenarbeiten geschrieben werden. An einem Tag dürfen keine zwei oder mehr Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Anzahl der Tests- und Leistungskontrollen ist nicht festgelegt. Auch an Klassenarbeitstagen dürfen Tests geschrieben werden. 

 

Klassenarbeiten müssen mindestens eine Woche vor Termin angekündigt werden. Tests müssen nicht angekündigt werden. 

Lern- und Sozialverhalten

 

Zum Schulhalb- und Endjahr erhalten alle SuS Kopfnoten zum Lern- und Sozialverhalten.

Alle Fachlehrkräfte sind angehalten auf der Grundlage folgender Teilbereiche für ihr Fach je eine Note festzulegen:

 

 merkmale_des_lernverhaltens.png  merkmale_des_sozialverhaltens.png

 

 

In den Halb- und Endjahreskonferenzen zu den Zeugnissen werden die Noten verlesen. Rückfragen durch Fachlehrkräfte und Hinweise können berücksichtigt werden. Die endgültige Entscheidung über die Note trifft die Klassenleitung.

 

Zeugnisnoten

 

Zur Bildung von Zeugnisnoten muss eine Tendenz im erreichten Leistungsniveau erkennbar sein. In der Regel erhalten SuS in jedem Nebenfach mindestens 3 Noten je Schulhalbjahr. In den Kernfächern sollten es wenigsten 5-6 Noten je Schulhalbjahr sein. Klassenarbeiten zählen zu der genannten Anzahl dazu.

 

Darüber hinaus ist es immer möglich, weitere Noten zu vergeben.

Sollten für die Zeugnisnotenbildung zu wenige Zensuren gegeben worden sein, erfolgt i.R. ein n.b. für "nicht bewertet" auf dem Zeugnis.

 

Versetzung und Wiederholung eines Schuljahres

 

Am Ende eines Schuljahres trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung zur Versetzung/ Nichtversetzung. Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung / Nichtversetzung ist der Leistungsbewertungserlass sowie die Versetzungordnung des Landes Sachsen-Anhalt. 

 

Zur Zeugnisnotenbildung werden alle erteilten Noten als Jahresnote[1] zusammengefasst, die im Laufe des Schuljahres erteilt wurden

 

Versetzung


Versetzt wird, wer auf dem Jahreszeugnis mindestens folgende Noten erhält:



Realschulbildungsgang

Hauptschulbildungsgang

  • mind. überall Note 4 + zeitgleich max. 1 Note 5 im Nebenfach vorliegt (§ 4 Abs. 1)

 

ODER

 

  • max. 1x Note 5 im Kernfach und max. 1x Note 5 im Nebenfach vorliegt und diese durch mind. 1x Note 3 im Kernfach und 1x Note 3 in einem Nebenfach ausgeglichen werden können (§ 4 Abs. 2)

 

ODER

 

  • max. 0x Note 5 im Kernfach und max. 2x Note 5 im Nebenfach vorliegen, diese aber durch mind. 1x Note 3 im Nebenfach ausgeglichen werden können (§ 4 Abs. 2) 
  • mind. überall Note 4 + zeitgleich max. 1 Note 5 im Nebenfach vorliegt (§ 4 Abs. 1)

 

ODER

 

  • max. 1x Note 5 im Kernfach und max. 1x Note 5 im Nebenfach vorliegt und diese durch mind. 1x Note 3 im Kernfach und 1x Note 3 in einem Nebenfach ausgeglichen werden können (§ 4 (Abs. 2)

 

 

ODER

 

  • max. 0x Note 5 im Kernfach und max. 2x Note 5 im Nebenfach vorliegen, diese aber durch mind. 1x Note 3 im Nebenfach ausgeglichen werden können (§ 4 Abs. 2) 

 

ODER

 

  • max. 0x Note 5 im Kernfach und max. 1x Note 5 im Nebenfach und 1x Note 6 vorliegen, diese aber durch mind. 1x Note 3 im Nebenfach und mind. 1x Note 2 ausgeglichen werden können (§ 4 Abs. 3) 

 



Wiederholung


Wurden die schulischen Leistungen für eine Versetzung nicht erfüllt, kann keine Versetzung erfolgen.

 

  1. Das Schuljahr muss wiederholt werden, wenn die Wiederholung erstmalig erfolgt.
  2. Das Schuljahr kann ein zweites Mal wiederholt werden, wenn die 1. Wiederholung länger als zwei Schuljahre zurückliegt.
  3. Das Schuljahr darf nicht erneut wiederholt werden, wenn man bereits dieses Schuljahr oder das vorangegangene Schuljahr wiederholt hat.

Überweisung

  1. In diesen Fällen kann auf Beschluss der Klassenkonferenz eine Überweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang erfolgen. Eine Überweisung erfolgt dabei, sofern möglich, in den Hauptschulbildungsgang, das heißt, die Schülerinnen und Schüler verbleiben in ihrer Klasse und besuchen die Schule als Hauptschüler weiter. Die Überweisung ist KEINE Versetzung im eigentlichen Sinne. Der Schuljahrgang, in den überweisen wurde, muss dann geschafft werden, sonst muss die Schule in Richtung BVJ (Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsschule) verlassen werden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten von uns ein Abgangszeugnis mit der letzten Klassenstufe, aus der man erfolgreich versetzt wurde.
  2. Eine Überweisung von Klasse 8 Realschule in Klasse 9 Hauptschule ist jedoch nicht zulässig.

 

 

Sofern Schüler bereits 9 Schuljahre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, kann die Klassenkonferenz statt einer erneuten Wiederholung oder Überweisung auch den Wechsel in das berufliche Bildungswesen beschließen.







[1] §6 (4) Bei der Berücksichtigung der Notendurchschnitte erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt.

 

Zusätzliche Leistungsfeststellung bei drohender Nichtversetzung


Wenn Schülerinnen oder Schüler dreimal ungenügende Leistungen (Note 5) auf dem Zeugnis haben, die sie mit mindestens einer 3 in anderen Kern- bzw. Nebenfächern ausgleichen könnten, kann ein Antrag auf zusätzliche Leistungsfeststellung erfolgen:

 

Antrag: 

  • Auf formlosen Antrag der Erziehungsberechtigten und durch Beschluss der Klassenkonferenz kann spätestens bis zum dritten Unterrichtstag des folgenden Schuljahres eine zusätzliche Leistungsfeststellung abgelegt werden. In unserer Schule erfolgt der Tag der zusätzlichen Leistungsfeststellung zentral am Anfang oder Ende der Sommerferien.  

 

Ziel:

  • Ist die nachträgliche Versetzung oder Erlangung des Hauptschulabschluss, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen (§4 Abs. 9)

Rahmenbedingungen:

  • Die Leistungsfeststellung kann schriftlich oder praktisch erfolgen.
  • Über die Art entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung des betroffenen Faches auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkraft.
  • Anspruch und Dauer der schriftlichen Form richten sich nach den Vorgaben für eine Klassenarbeit des Faches im überprüften Schuljahrgang.
  • Die praktische Form soll Theorieanteile einschließend dem Anspruch an eine zusätzliche Leistungsfeststellung Rechnung tragen und maximal 45 Minuten dauern.
  • Für die Vorbereitung und Durchführung ist in der Regel die Lehrkraft zuständig, die die Schülerin oder den Schüler zum Zeitpunkt der Sitzung der Klassenkonferenz unterrichtet hat.
  • Für die Genehmigung der Aufgaben sowie die Bewertung zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter neben dieser Lehrkraft mindestens eine weitere Lehrkraft hinzu und entscheidet abschließend. Die Versetzung erfolgt, wenn mind. Note 4 nachgewiesen wird.

 

Freiwilliges Zurücktreten und freiwilliges Wiederholen

 

Freiwilliges Zurücktreten[1]


(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses freiwillig in den nächsttieferen Schuljahrgang der besuchten Schulform zurücktreten.

  • Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses zu stellen.
  • Die Noten des ersten Schulhalbjahres bleiben bei der Bildung der Jahresnote unberücksichtigt.
  • Die Jahresnote wird aus den Noten des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahrganges, in den die Schülerin oder der Schüler zurücktritt, gebildet.

(2) Beim freiwilligen Zurücktreten erhält die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahrganges, in den zurückgetreten wurde, ein Zeugnis.

  • Eine erneute Versetzungsentscheidung entfällt

(3) Ein freiwilliges Zurücktreten ist nicht zulässig:

  1. aus einem Schuljahrgang, der wiederholt wird, oder
  2. in die Schuleingangsphase


Freiwilliges Wiederholen [1]


(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Beschluss der Klassenkonferenz am Ende eines Schuljahres den zuletzt besuchten Schuljahrgang innerhalb der Schulform oder mit Wechsel vom Gymnasium an die Sekundarschule freiwillig wiederholen.


(5) Die freiwillige Wiederholung hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.


(6) Die Möglichkeit der Wiederholung eines Schuljahrganges, in dem ein schulischer Abschluss oder ein dem betreffenden schulischen Abschluss gleichwertiger Abschluss erreicht werden kann, richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben der Abschlussverordnung. (Im Abschlussjahrgang kann zum Zwecke der Notenverbesserung nicht freiwillig wiederholt werden.)


(7) Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs allgemeinbildender Schulen nur einmal freiwillig zurücktreten oder nur einmal einen Schuljahrgang freiwillig wiederholen; eine Wiederholung gemäß Absatz 6 ist davon ausgenommen.


(8) Ein freiwilliges Zurücktreten oder eine freiwillige Wiederholung wird als Wiederholung angerechnet.



[1] § 16



[1] Vgl. Kultusministerium Sachsen-Anhalt (2009): Versetzungsordnung vom 17.12.2009, geä. 2019. § 16




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